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Hier finden Sie weiterführende Informationen rund um Erfindungen und IP

Folgen einer Erfindungsmeldung

Ab dem Zeitpunkt der Meldung verbleiben dem Arbeitgeber nach dem Arbeitnehmererfindergesetz vier Monate für die Entscheidung, ob Ihre Erfindung formal patentierungsfähig ist und ob sie Ihnen, dem Fachbereich oder der Hochschule einen adäquaten Mehrwert bietet, der die hohen Kosten einer Patentierung rechtfertigt. Entscheidet sich die Hochschule für eine Inanspruchnahme, ist sie den Erfinder*innen gegenüber zu einer Patentanmeldung im Inland und zur Zahlung einer Erfindervergütung im Falle einer finanziellen Verwertung verpflichtet. Entscheidet sich die Hochschule dagegen, wird die Erfindung freigegeben.

Erfindungsberatung

Um sich für oder gegen eine Inanspruchnahme zu entscheiden, wird Ihre gemeldete Erfindung anhand der von Ihnen gemachten Angaben einer Neuheitsrecherche durch uns oder einem von uns beauftragten Dienstleister – eine für Ihr Fachgebiet spezialisierte Patentverwertungsagentur – unterzogen und die formalen Patentierungskriterien kontrolliert. Anschließend werden, gemeinsam mit Ihnen, mögliche Verwertungspfade für Ihre Technologie gesucht, die den größtmöglichen Mehrwert für alle Beteiligten bietet.

Erfindungsvergütung

Bei einer Schutzrechtsanmeldung Ihrer Erfindung durch den Arbeitgeber erhält die Erfindergemeinschaft 30% der Verwertungseinnahmen der Hochschule. Daneben verbleibt jedem Erfinder, unabhängig vom weiteren Weg des Patents, das Erfinderpersönlichkeitsrecht, z. B. das Recht auf Erfindernennung in der Patentschrift.

Weitere Informationen finden sich in unseren Leitfäden.

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